Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Gemeinde Bernau im Schwarzwald möchte für alle Interessenten und Nutzer da sein.
Auch das Online-Angebot soll für alle nutzbar sein.
Die Gemeinde Bernau im Schwarzwald ist insbesondere bemüht, diese Website in Einklang mit den gültigen Gesetzen barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für das Internetangebot gemeinde.bernau-schwarzwald.de.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der barrierefreien Informationstechnik
Dieses Internetangebot wurde nach den aktuellen Richtlinien geprüft und überarbeitet. Wir arbeiten daran, die ausstehenden Punkte noch zu lösen. Folgende Inhalte sind nicht barrierefrei oder fehlen noch:Ein Informationsvideo in Gebärdensprache fehlt im Moment
Das Captcha bei Kontaktformularen ist nicht ausreichend barrierefrei
Der Sicherheitscode ("Captcha") bei Kontaktformularen schützt unsere Formulare vor Spam-Attacken. Er ist daher ein wichtiger Bestandteil unseres Sicherheitskonzepts. Allerdings sind dadurch die Kontaktformulare für Menschen mit Handicap unter Umständen leider nicht ideal bedienbar, da ein wichtiger Bestandteil der Technik darin besteht, automatisierten Programmen den Zugriff auf den Sicherheitscode möglichst zu erschweren. Alternativ steht aber der Kontaktweg über E-Mail, Telefon, Fax oder postalisch zur Verfügung. Diese Technik ist aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht barrierefrei zugänglich gestaltet.Zum Download stehende Dokumente sind teilweise nicht oder nicht ausreichend barrierefrei
Auf unserer Seite finden Sie auch Dateien im PDF, Word und anderen Formaten. Diese Inhalte sind aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht barrierefrei zugänglich gestaltet.Anmerkungen zum verwendeten Zeichensatz ISO-8859-1
Aus technischen Gründen steht die Website aktuell im Zeichensatz ISO-8859-1 zur Verfügung. Dies ist keine Einschränkung der Barrierefreiheit dieser Seite. Gleichwohl ist unser Ziel die Website mittelfristig auf den Universalzeichensatz UTF-8 umzustellen.Sie haben weitere Fragen oder Anmerkungen? So können Sie uns erreichen
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf unserer Website aufgefallen? Oder haben Sie andere Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann melden Sie sich gerne bei uns.Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der eingehenden Mitteilungen ist:
Gemeinde Bernau im Schwarzwald
Innerlehen, Rathausstraße 18
79872 Bernau im Schwarzwald
Telefon: 07675 16 00 0
Fax: 07675 16 00 99
E-Mail:
Klicken Sie hier, um zu unserem Kontaktformular zu gelangen
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.03.2022 erstellt.Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 08.10.2024 überprüft.
Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie sich an die Gemeinde Bernau im Schwarzwald unter den zuvor genannten Kontaktdaten wenden. Bitte schreiben Sie Ihre Rückmeldung möglichst ausführlich, damit wir Ihnen schnell helfen können. Wir sind natürlich bemüht unser Angebot immer besser zu machen und die Barrierefreiheit weiter zu verbessern.Falls die Gemeinde Bernau im Schwarzwald nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang Ihrer Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit wenden.
Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39 375
E-Mail:
Internet: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Website des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Wir weisen auch darauf hin, dass die Möglichkeit einer Verbandsklage gemäß des Verbandsklagerechts besteht. Details finden Sie im Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG.